Der Gesetzgeber erachtet die Regelungen über die Abwasserbeseitigung für ausreichend den Überflutungsschutz zu regeln, das heißt:
Die technischen Regelwerke die im „Normalfall“ eher den Stellenwert von „Empfehlungen“ haben, sind bezogen auf die Sorgfaltspflichten beim Überflutungsschutz als rechtsverbindlich zu verstehen!
Die geltenden Anforderungen zum Überflutungsschutz finden sich in folgenden technischen Regelwerken:
Zwar ist der Überflutungsschutz im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder Landeswassergesetz (LWG) begrifflich nicht genannt,er gehört aber zum Komplex der Niederschlagswasserbeseitigung und ist damit Teil der Abwasserbeseitigung.
Für diese gilt:
Danach ist das als Folge von Niederschlagsereignissen (auch Überflutungsereignissen) anfallende Wasser Abwasser im Sinne der Begriffsbestimmung des o.a. Paragraphen, wenn es aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt.
Als Grundsatz der Abwasserbeseitigung (§ 55 WHG) gilt das Gebot der schadlosen Abwasserbeseitigung, also die Aufforderung Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen.
Rechtlich ist die Überflutungsvorsorge kein Aspekt der Hochwasservorsorge.
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