Versickern statt Versiegeln

Warum? 5 Gründe!

 1. Gesetzliche Anforderung

„Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entstehen.“

Gemäß Landeswassergesetz (LWG NRW) v. 16.07.2016 §44 „Beseitigung von Niederschlagswasser“ Abs. 1 gelten die Regelungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §55 Abs. 2.

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2. Städtische Auflagen zur Grundstücksentwässerung

Die ungedrosselte Ableitung von Grundstücks­abflüssen gefährdet bei Starkregen die Leistungs­fähigkeit der öffentlichen Kanalisation. Die Ent­wässerungs­betriebe fordern deshalb verstärkt die Drosselung der Regenwasserabflüsse von Grundstücken. So wird beispielsweise beim Neubau eines Supermarktes (Grundstücksfläche inkl. Parkplätze rd. 5.000 m²) gefordert, die Regenwasserabflüsse von rd. 50 l/s auf 10 l/s zu drosseln. Diese Auflagen werden bei einer Versickerung auf dem Grundstück automatisch erfüllt.

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3. Überflutungsschutz­­­anforderungen gem.­ DIN 1986-100:

Die „DIN 1986-100 Grundstücksentwässerung“ fordert den Nachweis, des schadlosen Rückhalts des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück beim Überflutungsereignis, ein Starkregenereignis wie es nur alle 30, 50 oder 100 Jahre vorkommt. Im Kommentar zur DIN 1986-100 heißt es dazu wörtlich:

„Die ‚Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten schadlosen Überflutung‘ des Grundstücks muss ab 800 m² abflusswirksamer Grundstücksfläche rechnerisch nachgewiesen werden.“

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4. Klimawandelanpassung

Bereits heute ist zu beobachten, dass Starkregenereignisse häufiger auftreten. Mit den o.a. Überflutungsschutzanforderungen wird dies bereits in den Regelwerken berücksichtigt. Für die Zukunft wird eine Verschiebung der Niederschläge in die Wintermonate erwartet. In den Sommermonaten werden längere Trockenperioden erwartet. Im Zusammenspiel mit höheren Temperaturen setzt dies die Vegetation unter Stress.

Um die Lebensbedingungen der „Grünen Infrastruktur“ zu sichern, ist deshalb eine Anreicherung des Untergrundes mit versickerndem Wasser geboten.

5. Gebühreneinsparung

In NRW ist die in Schmutz- und Regenwasserbeseitigung gesplittete Gebühr in der überwiegenden Zahl der Kommunen bereits eingeführt. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden die restlichen Kommunen diese in Zukunft ebenfalls einführen.

Durchschnittlich werden pro Quadratmeter be-festigter Grundstücksfläche 1,- € pro Jahr an Regenwassergebühr von den Stadtentwässerungsbetrieben erhoben. Je nach Grundstücksgröße erreicht die Regenwassergebühr 3-5-stellige, bei sehr großen Gewerbegrundstücken auch 6-stellige Größenordnungen.

Bei Versickerung der Regenwasserabflüsse entfällt in der Regel die Regenwassergebühr. Einige Gemeinden honorieren Dachbegrünungen, wasserdurchlässige Beläge und eine Teilversickerung mit einer Gebührenreduzierung.

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Welche Ziele werden verfolgt?

Ziel der Regenwasserversickerung ist es,

  • ungedrosselte Abflüsse bei Starkregenereignissen auf dem Grundstück zurückzuhalten.
  • verschmutztes Regenwasser vor der Versickerung zu reinigen (belebte Oberbodenzone)
  • möglichst wenig Regenwasser abzuleiten und es stattdessen auf dem Grundstück zu nutzen, zu verdunsten und zu versickern.

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