Gemäß Landeswassergesetz (LWG NRW) v. 16.07.2016 §44 „Beseitigung von Niederschlagswasser“ Abs. 1 gelten die Regelungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §55 Abs. 2.
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Die ungedrosselte Ableitung von Grundstücksabflüssen gefährdet bei Starkregen die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation. Die Entwässerungsbetriebe fordern deshalb verstärkt die Drosselung der Regenwasserabflüsse von Grundstücken. So wird beispielsweise beim Neubau eines Supermarktes (Grundstücksfläche inkl. Parkplätze rd. 5.000 m²) gefordert, die Regenwasserabflüsse von rd. 50 l/s auf 10 l/s zu drosseln. Diese Auflagen werden bei einer Versickerung auf dem Grundstück automatisch erfüllt.
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Die „DIN 1986-100 Grundstücksentwässerung“ fordert den Nachweis, des schadlosen Rückhalts des anfallenden Regenwassers auf dem Grundstück beim Überflutungsereignis, ein Starkregenereignis wie es nur alle 30, 50 oder 100 Jahre vorkommt. Im Kommentar zur DIN 1986-100 heißt es dazu wörtlich:
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Bereits heute ist zu beobachten, dass Starkregenereignisse häufiger auftreten. Mit den o.a. Überflutungsschutzanforderungen wird dies bereits in den Regelwerken berücksichtigt. Für die Zukunft wird eine Verschiebung der Niederschläge in die Wintermonate erwartet. In den Sommermonaten werden längere Trockenperioden erwartet. Im Zusammenspiel mit höheren Temperaturen setzt dies die Vegetation unter Stress.
Um die Lebensbedingungen der „Grünen Infrastruktur“ zu sichern, ist deshalb eine Anreicherung des Untergrundes mit versickerndem Wasser geboten.
In NRW ist die in Schmutz- und Regenwasserbeseitigung gesplittete Gebühr in der überwiegenden Zahl der Kommunen bereits eingeführt. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden die restlichen Kommunen diese in Zukunft ebenfalls einführen.
Durchschnittlich werden pro Quadratmeter be-festigter Grundstücksfläche 1,- € pro Jahr an Regenwassergebühr von den Stadtentwässerungsbetrieben erhoben. Je nach Grundstücksgröße erreicht die Regenwassergebühr 3-5-stellige, bei sehr großen Gewerbegrundstücken auch 6-stellige Größenordnungen.
Bei Versickerung der Regenwasserabflüsse entfällt in der Regel die Regenwassergebühr. Einige Gemeinden honorieren Dachbegrünungen, wasserdurchlässige Beläge und eine Teilversickerung mit einer Gebührenreduzierung.
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Ziel der Regenwasserversickerung ist es,
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