Stellen Sie sich vor, es fallen schlagartig 2 cm Regenwasser flächendeckend auf Ihr Grundstück und fließen binnen weniger Minuten in den Tiefpunkten auf dem Grundstück zusammen! Welche Punkte auf Ihrem Grundstück sind gefährdet? Das anfallende Niederschlagswasser muss auf Ihrem Grundstück zurückgehalten werden und darf dabei keine Schäden durch die Überflutung von
Abgrabungen vor dem Gebäude
Lichtschächten, Lüftungsöffnungen oder tiefliegende Eingängen, Fenstern etc.
sensibler Außenanlagenbereiche (Stromkästen, Stellplätze etc.)
baulichen Anlagen im Außenbereich
sonstigem
verursachen.
Auch auf Nachbargrundstücke oder die öffentliche Straße darf das Wasser im Überflutungsfall nicht ungedrosselt abgeleitet werden. Es sind Rückhaltevolumina in speziell für den Überflutungsschutz geschaffenen Senken zu schaffen, in denen das Regenwasser schadlos zurückgehalten werden kann. Bei besonders gefährlichen Situationen, wie:
hohem Befestigungsgrad und Dachflächenanteil (> 70 %)
tiefliegende oder allseitig umbaute Grundstücksflächen (Innenhöfe) bei denen keine Notwasserweg für noch stärkere Regenereignisse organisiert werden kann
Auflagen der Stadt für die Drosselung der Regenmenge an den öffentlichen Kanal
gelten erhöhte Anforderungen (i.d.R. hier ist das 100-jährige Ereignis anzusetzen)
Früher reichte der Nachweis, dass die Entwässerungsleitungen in der Lage sind das 2-jährige 5-minütige Ereignis abzuleiten (entspricht einer Niederschlagshöhe von rd. 5-7 mm oder anders ausgedrückt 5-7 Liter pro Quadratmeter). Heute ist gemäß DIN 1986-100 die schadlose Rückhaltung eines mindestens 30-jährigen 5, 10 bzw. 15 minütigen Regenereignisses auf dem Grundstück nachzuweisen (dies entspricht ca. 20 mm, also der Drei- bis Vierfachen Niederschlagshöhe). Das bedeutet pro Quadratmeter Grundstücksfläche fallen 20 l (2 Eimer) Wasser an.
Stellen Sie sich vor, es fallen schlagartig 5 cm Regenwasser und es gelten die gleichen Bedingungen wie oben… Was sind die Pflichten von Planern und Ausführenden? Bei Planung von Gebäude und Außenanlagen des Grundstücks sind die Gefälleverhältnisse frühzeitig zu berücksichtigen und konsequent im Sinne des Überflutungsschutzes umzusetzen, denn das nächste Starkregenereignis kommt bestimmt!
Um den Regelwerksanforderungen an den Überflutungsschutz nachzukommen und auf Planer-, Bauleiter- und Bauausführendeseite Haftungsrisiken auszuschließen, ist es unbedingt notwendig den Überflutungsschutz rechnerisch, planerisch und baulich nachzuweisen!
Hier geht es zum Klimaatlas NRW. Dieser bietet weitreichende Informationen zur Klimaentwicklung, Klimafolgen und zur Klimaanpassung. Zur Einsicht in die Karte wählen Sie folgende Filter aus: „Überflutungsschutz“ und „Einstündige Niederschlagsmenge Wiederkehrintervall 100 Jahre [mm]“.
Planerische Integration und rechnerischer Nachweis des Überflutungsschutzes müssen zusammen passen! Die Anordnung von oberflächigem oder unterirdischem Rückhaltevolumen und Notwasserwegen müssen im Außenanlagenplan ablesbar sein! Der Anordnung oberflächiger Rückhaltevolumen ist dabei aus betrieblichen und Kostengründen der Vorzug vor einer unterirdischen Rückhaltung zu geben (Einläufe und Gullys etc. sind beim Überflutungsereignis wegen mitgeführten Sedimenten, Blättern etc. verstopft – das Wasser kommt nicht in der unterirdischen Rückhaltung an)!
Liegt nur der rechnerische Nachweis vor, reicht das für eine qualifizierte bauliche Umsetzung nicht aus! Vom Ausführenden ist ein Nachweis der realisierten Rückhaltevolumina und sonstigen Überflutungsschutzmaßnahmen (örtlichen Aufmaß) aus eigenem Interesse zu erbringen.
Prüft die Kommune den Überflutungsnachsweis? Nein! Die Erbringung des Überflutungsschutzes ist eine Anforderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986-100) und unterliegt damit der Sorgfaltspflicht des Planers und Ausführenden. Die Anforderungen gelten immer unabhängig davon, ob die Kommune sie fordert oder nicht!
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