Schutz vor Überflutung

Warum?

Klimawandel – häufige und heftigere Starkregen vor allem in Ballungsräumen

„Lokale extreme Niederschläge, ohne nennenswerte Vorwarnzeit, führen im urbanen Raum zu hohen Schäden an Gebäuden, Infrastruktur und gestalteter Natur. Diese Schäden machen inzwischen 50 % der Überflutungsschäden aus.“  Aus: http://www.heinrich-kommunikation.de/presse/uploads/studie_urbane_sturzfluten.pdf.

Überflutungsschäden haben inzwischen eine gleiche Größenordnung wie Hochwasserschäden bei der Schadenssumme erreicht (rd. 10 Mia./a, gem. ERGO-Versicherung). Die geltenden Regelwerksanforderungen in der Entwässerungsplanung ziehen Haftungsansprüche an Planer und Ausführende nach sich: Für den öffentlichen Bereich gelten gelten je nach Lage die nebenstehenden Anforderungen an die Bemessung des Überflutungsschutzes. Es gilt das Arbeitsblatt DWA A-118 „Hydraulische Bemessung und Nachweis von Entwässerungssystemen“.

 

Entwässerungsanlagen werden für definierte Jährlichkeiten ausgelegt: 

  • Straßenabläufe 1-jährl. Regenereignis

  • öffentlicher Kanal 2- jährl. Regenereignis

  • Versickerungsanlage 5- jährl. Regenereignis

Bei Starkregen kann das auf Grundstücken anfallende Regenwasser deshalb nicht sicher abgeleitet werden. Es ist auf dem Grundstück schadlos zurückzuhalten.

Gemäß DIN 1986-100 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 100 gilt dafür das 30-jährliche bis 100-jährliche Ereignis.

Dafür ist rechnerisch und planerisch der Überflutungsschutznachweis gem. DIN 1986 – Teil 100 zu führen und umzusetzen. Im Kommentar zur DIN heißt es dazu:

[…] Für die Differenz der auf der befestigten Fläche des Grundstücks anfallenden Regenwassermenge, VRück in m³, zwischen dem mindestens 30-jährigen Regenereignis und dem 2-jährigen Berechnungsregen muss der Nachweis für eine schadlose Überflutung des Grundstücks erbracht werden. Ist ein außergewöhnliches Maß an Sicherheit erforderlich, ist eine Jährlichkeit des Berechnungsregens größer als 30 Jahre zu wählen.

Die „Sicherheit gegen Überflutung bzw. einer kontrollierten, schadlosen Überflutung des Grundstücks muss ab 800 m² abflusswirksamer Grundstücksfläche rechnerisch nachgewiesen werden. […]

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